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Rechtsanwältin
Monika Oldenburg
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Vorsorgevollmacht

Betreuungsverfügung

Patientenverfügung

Herzlich willkommen bei Monika Oldenburg

Rechtsanwältin aus Osterholz-Scharmbeck mit den Tätigkeits- &
Interessenschwerpunkten Familienrecht und Betreuungsrecht

Patientenverfügung


In einer Patientenverfügung können Sie schon in gesunden Tagen Behandlungswünsche festlegen, für den Fall, dass Sie sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr äußern können. Anders als in der Vorsorgevollmacht oder der Betreuungsverfügung benennen Sie in einer Patientenverfügung keinen Vertreter, um Ihren Willen später durchzusetzen.

In einer Patientenverfügung beschreiben Sie, wie sie medizinisch behandelt oder auch nicht behandelt werden möchten, wenn sie sich nicht mehr dazu äußern können. Z. B.: Sollen alle lebenserhaltenden Maßnahmen ausgeschöpft werden? Unter welchen Bedingungen wünschen Sie einen Behandlungsabbruch? Möchten Sie palliative (schmerzlindernde) Medikation? Stimmen Sie einer Organspende zu?
Diese und weitere Wünsche können Sie in Ihrer Patientenverfügung festlegen. Beschreiben Sie in der Patientenverfügung möglichst genau, unter welchen Bedingungen Sie welche Behandlungsmaßnahmen wünschen oder ablehnen. Damit Ihr Wille im Notfall auch Berücksichtigung findet, ist es sinnvoll, eine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. So kann der Bevollmächtigte beziehungsweise der Betreuer Ihrem Wunsch Nachdruck verleihen und die Umsetzung in Ihrem Namen einfordern.

Weiterführende Informationen aus dem Internet:
Patientenverfügungen

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